Verkaufsbedingungen
1. Die Parteien des vorliegenden Liegeplatz-Mietvertrages sind auf der einen Seite die Gesellschaft Lignano Pineta S.p.A., Inhaberin der maritimen Staatskonzession, vertreten durch das Büro der Hafendirektion (nachfolgend „LP S.p.A.“) und auf der anderen Seite der Bootsführer, Eigentümer, Mieter, Nießbraucher, Erwerber unter Eigentumsvorbehalt, Verwender als Leasingnehmer, gesetzlicher Vertreter des Unternehmens/der Körperschaft oder Vereinigung, auf die das Privatboot eingetragen ist, wie umfänglich auf dem Deckblatt angegeben (nachfolgend der „Gast“).
2. Gegenstand des Vertrages ist die bloße Zurverfügungstellung durch LP S.p.A. im Touristenhafen Marina Uno, gegen Zahlung des auf dem Deckblatt genannten Entgeltes, eines Liegeplatzes im Wasser für den Aufenthalt oder die Stationierung eines Privatbootes (Wasserfahrzeug, Boot oder Privatboot), wobei dem Gast uns seinen Passagieren auch die Übernachtung darin gestattet ist sowie einer Reihe von Zusatzleistungen zur Nutzung der allgemein zugänglichen Hafeninfrastrukturen, der Weiterlieferung von Trinkwasser und elektrischer Energie am Liegeplatz (normale Stärke), der Müllentsorgung von Haushaltsabfällen in den Müllcontainern auf der Mole sowie auf Anfrage des Gastes und soweit vereinbar mit den Aufgaben des technischen Hafenpersonals auch Hilfestellung beim Anlagen, Ablegen und bei der Durchfahrt im Hafen zugunsten des Gastes, vorbehaltlich der Tatsache, dass das Assistenzpersonal jedenfalls nicht das Kommando oder die Führung des Bootes übernimmt.
3. Der Vertragsschluss führt in keinem Fall dazu, dass LP S.p.A. das festgemachte Privatboot, dessen Zubehör oder sonstige darin befindliche Gegenstände, welche stets in der vollständigen und ausschließlichen Verfügungsgewalt des Gastes und/oder etwaiger Dritter verbleiben, denen er diese anvertraut hat, in Verwahrung nimmt. Während der gesamten Zeit des Verbleibes des Privatbootes innerhalb der Liegeplatzstrukturen, übernimmt der Gast die spezifische Pflicht zu dessen Überwachung und Pflege, so dass jedwede Haftung von LP S.p.A. für Diebstahl und erlittene und/oder Dritten zugefügte Schäden jedweder Art ausgeschlossen ist, einschließlich der Schäden an der Hafeninfrastruktur.
4. Der Gast nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Höhe des vereinbarten und auf dem Deckblatt angegebenen Entgeltes für die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes im Wasser und die vorgenannten Zusatzleistungen im Unterschied zu einem davon verschiedenen und kostspieligeren Verwahrungsliegeplatzvertrag unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt wurde, dass keine Verwahrungs- Überwachungs- und Bewachungsleistungen hinsichtlich des Privatbootes, der Zubehörteile und der darin befindlichen oder sich darauf beziehenden sonstigen Gegenstände geleistet werden.
5. Die Laufzeit des Vertrages ist auf dem Deckblatt angegeben, wobei das Entgelt vorab zu zahlen ist. Jegliche automatische oder konkludente Verlängerung des Vertrages ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann ausschließlich unter Wahrung der Schriftform verlängert werden.
6. Der Gast erklärt die interne Hafenordnung zu kennen und diese zu akzeptieren und deren Regeln und Vorschriften einzuhalten.
7. Der Gast erklärt den Liegeplatz in Augenschein genommen zu haben und dessen Eigenschaften und Abmessungen (Breite, Länge und Tiefe) gut zu kennen und diese ohne Einschränkung zu akzeptieren, wobei er diese als geeignet für dasjenige Privatboot ansieht, über das er verfügt oder verfügen wird.
8. Das Überschreiten der vorgenannten Abmessungen mit dem Privatboot (unter Berücksichtigung beispielsweise auch der Zubehörteile, Anhängsel, Tender, Wassermotorräder, beweglicher oder fest verbauter Fender, Delfinieren, Kanzeln, Bugspriete und Stabilisierungsflossen) stellt automatisch einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages wegen Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten des Gastes dar, ohne dass dieser die Rückzahlung desjenigen Teils des bereits gezahlten Entgeltes verlangen könnte, welcher sich auf den gekündigten Zeitraum bezieht.
9. In jedem Fall, falls durch das Überschreiten der erlaubten Abmessungen durch das abgestellte oder liegende Privatboot Schäden für Dritte während der Anlagemanöver verursachen sollte, stellt der Gast bereits jetzt LP S.p.A. diesbezüglich von jedweder Verantwortlichkeit gegenüber den Geschädigten frei.
10. Sollte es im Hafenbereich, auch bloß zufällig, zum Auslaufen von Kohlenwasserstoffen oder anderen flüssigen und/oder festen umweltverschmutzenden Substanzen kommen, ist der Gast oder die an seiner Stelle handelnde Person verpflichtet unverzüglich jedwede Handlung vorzunehmen, welche nützlich oder auch nur ratsam ist, um den Schaden zu minimieren, wobei die Hafendirektion unverzüglich zu informieren ist, damit diese, soweit dies in ihre Zuständigkeit fällt, die angemessenen Maßnahmen treffen kann, einschließlich des Anforderns von auf die Säuberung spezialisierten Unternehmen.
11. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle der Belegung des Liegeplatzes mit dem Privatboot über das vereinbarte Vertragsende hinaus es, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens, für jeden weiteren Tag zur Anwendung des höchsten für den fraglichen Zeitpunkt vorgesehenen Tagessatzes kommt. In diesen Fällen räumt der Gast LP S.p.A., das Recht ein das Privatboot auch durch Dritte an einen anderen Liegeplatz verbringen zu können oder dieses an Land zu verbringen, wobei dem Gast alle anfallenden Kosten für die Einholung, das Abstellen, die Aufbewahrung und das etwaige Zuwasserlassen entsprechend der geltenden Tarife in Rechnung gestellt werden.
12. Der Gast ermächtigt LP S.p.A. dazu, das Privatboot sowie sämtliche sich innerhalb des Hafens befindlichen in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sowie sämtlicher sonstiger gesetzlich zugelassener Formen der Kreditsicherung zu verwerten. Diesbezüglich befreit der Gast LP S.p.A. von der Haftung für etwaige Schäden aus der Ausführung der vorgenannten Operationen.
13. Es ist dem Gast nicht erlaubt den zur Benutzung erhaltenen Liegeplatz und/oder die aus dem vorliegenden Vertrag entstehenden dazu gehörigen Leistungen ganz oder teilweise an Dritte auch nicht zeitweise abzutreten. Ebenfalls ist es dem Gast nicht erlaubt den vorliegenden Vertrag ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch LP S.p.A. an Dritte abzutreten.
14. Die Abtretung des Vertrages oder die vollständige oder teilweise Abtretung des Liegeplatzes und/oder der aus dem vorliegenden Vertrag stammenden Leistungen haben, vorbehaltlich des Rechtes den Ersatz des etwaigen erlittenen Schadens geltend zu machen, automatisch die Aufhebung des vorliegenden Vertrages nach Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches einschließlich der Pflicht des Gastes den belegten Liegeplatz zu räumen oder räumen zu lassen zur Folge.
15. Sollte der Gast innerhalb des Anlegeplatzes die Benutzung oder Führung seines Privatbootes Dritten anvertrauen oder eine der in Art. 4 des Gesetzes Nr. 172 v. 8. Juli 2003 in seiner aktuellen Fassung vorgesehenen Tätigkeiten ausüben (Vermietung oder Verpachtung des Bootes zum Zwecke der Durchführung von Bootslehrgängen sowie Bereitstellung von Booten als Basis für die Durchführung von Tauchgängen für Sport- oder Erholungszwecke), verpflichtet er sich diese von den vorliegenden Vertragsbedingungen sowie den in den internen Hafenregeln festgelegten Verhaltensregeln in Kenntnis zu setzen. In jedem Fall ist der Gast verpflichtet, seine Angestellten, Helfer, Gäste und Passagiere von den innerhalb des Hafens geltenden Verhaltensregeln in Kenntnis zu setzen, wobei er selbst für etwaige Übertretungen durch diese verantwortlich bleibt.
16. Nach Art. 186 des italienischen Schiffsgesetzbuches unterstehen sämtliche Personen an Bord des Privatbootes der Kommandogewalt des Schiffsführers.
17. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen kann die Hafendirektion im Rahmen ihrer durch die Staatseigentumskonzession verliehenen Befugnisse durch entsprechend ausgewiesenes dafür zuständiges Personal sämtliche ratsamen Befehle und Anweisungen erlassen.
18. Das Privatboot darf ausschließlich mit Tauen und Anlegehilfsmitteln des Gastes vertäut werden. Auch hinsichtlich der Angemessenheit der zum Vertäuen verwendeten Mittel bleibt der Gast ausschließlich für die sichere Verwahrung des eigenen Privatbootes verantwortlich und er ist für sämtliche durch dieses verursachten durch jedweden anderen erlittenen direkten und indirekten Schäden verantwortlich. Hierzu erklärt er, bereits eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, welche u.a. auch etwaige an anderen Privatbooten und den Hafeninfrastrukturen verursachte Schäden abdeckt; auf einfache ausdrückliche Anfrage ist die Versicherungspolice der Hafendirektion vorzulegen.
19. Die Hafendirektion kann die Verstärkung derjenigen Vertäuungen anordnen, die sie als nicht ausreichend und/oder unsicher ansieht, und, sollte der Gast den Anordnungen nicht nachkommen, die für den Schutz der Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen selbst auf Kosten des Gastes entsprechend der geltenden Tarife vornehmen, ohne dass dadurch in irgendeiner Weise zu Verwahrungspflichten gegenüber dem Boot und den darin enthaltenen Zubehörteilen kommt. Soweit dies für Arbeiten an der Infrastruktur, aus Gründen der Erhaltung, der Sicherheit oder in Notfällen erforderlich ist, räumt der Gast der Hafendirektion ausdrücklich das Recht ein Maßnahmen direkt hinsichtlich des Privatbootes zu ergreifen, indem sämtliche Maßnahmen der Vertäuung, des Lösens der Leinen, Rangiermanöver, Verbringung an Land sowie jegliche sonstige nützliche oder für die Effizienz oder Sicherheit des Hafens, die Sicherheit Dritter und deren Habseligkeiten ratsamen Maßnahmen ergriffen werden, ohne dass es dadurch zu einem Übergang von Verwahrungspflichten an dem Privatboot und dessen Zubehör kommt. Die zur Wahrung der Sicherheit und in Notfällen ergriffenen Maßnahmen werden kostenpflichtig entsprechend der geltenden Tarife vorgenommen.
20. Zur Gewährleistung eines Kontingents von einem Zehntel der insgesamt nutzbaren Liegeplätze, die den Touristenbooten Dritter im Transit zugewiesen werden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen, die LP S.p.A. von der gewährenden Verwaltung auferlegt werden. Mit der Urkunde über die See- und Flussschifffahrtskonzession erkennt der Gast an und akzeptiert, dass er während seiner See- oder Flussschifffahrtszeiten (mit mindestens einer Nacht außerhalb des Liegeplatzes) oder während derjenigen Tage, an denen sein Touristenboot in der Werft zur Wartung untergebracht wird, der zur Verfügung gestellte Liegeplatz von der Hafenverwaltung zum vorübergehenden Anlegen von Booten auf der Durchreise genutzt werden kann, wobei der Gast ab sofort auf jegliche Form der Erstattung oder Bezahlung für die oben genannte vorübergehende Nutzung des Liegeplatzes durch Dritte verzichtet, wobei der Gast in keiner Weise für das vorübergehende Anlegen anderer verantwortlich ist.
21. Der Gast erklärt, dass sich das eigene Privatboot in einem perfekten Schiffbarkeits- und Erhaltungszustand befindet, insbesondere hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Rumpfes unterhalb der Wasserlinie, des Antriebes und der elektrischen Anlagen, soweit vorhanden. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen sichert der Gast zu, dass das Privatboot über eine reguläre Schiffbarkeitszulassung, ein geeignetes Sicherheitszertifikat und die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verfügt. In jedem Fall übernimmt der Gast für die gesamte Verweildauer innerhalb der Hafeninfrastruktur die spezifische Pflicht sämtliche gesetzliche Vorschriften und/oder für die Privatschifffahrt geltenden Regeln einzuhalten.
22. Das Touristenboot darf ausschließlich mit Seilen und Festmacherzubehör des Gastes festgemacht werden. Auch in Bezug auf die verwendeten Liegeplatz-Eignungskriterien bleibt der Gast der einzige Verantwortliche für die Sicherheit seines eigenen Touristenbootes und haftet für alle direkten oder indirekten Schäden, die von ihm verursacht werden oder ihm zuzuschreiben sind, gegenüber jedermann, mit entsprechender Befreiung der LP S.p.A. von jedweder Haftung. Zu diesem Zweck erklärt er/sie, dass er/sie bereits eine geeignete Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die unter den versicherten Risiken auch eventuelle Schäden an anderen Touristenbooten und an den Hafeninfrastrukturen einschließt, die auf besondere Aufforderung hin der Hafenverwaltung vorzulegen ist.
23. Während des Aufenthaltes oder der Liegezeit des Privatbootes am Liegeplatz ist es aus Gründen der Sicherheit zur Vermeidung möglicher Kurzschlüsse, Überlastungen oder möglicher Brände an Bord strengstens verboten ohne Anwesenheit stets handlungsbereiter Personen an Bord, Bordanlagen aktiv, angeschaltet oder jedenfalls mit der Stromversorgungssäule an Land verbunden zu lassen. Sollte diesem Verbot nicht Folge geleistet werden, übernimmt LP S.p.A. keine Verantwortung weder für Unterbrechungen der Stromweiterlieferung noch für etwaige daraus an dem Privatboot entstehende Schäden, wobei der Gast auch für etwaige an der Hafeninfrastruktur und/oder Gütern Dritter entstehende Schäden ausschließlich verantwortlich ist.
24. Vor dem Anlassen jeglicher Innenbordmotoren ist der Gast oder die an seiner Stelle handelnde Person verpflichtet den Motorraum ausreichend zu lüften, es sei denn das Privatboot verfügt über ein ausreichendes automatisches Entlüftungssystem.
25. LP S.p.A. übernimmt keine Haftung für die Beschädigung von Tauen, Kabeln und/oder Vertäuungshilfsmitteln des Gastes, welche während der Ausfahrt unbeaufsichtigt am Liegeplatz, auf der Mole oder jedenfalls im Bereich des Hafens gelassen werden.
26. Aus Sicherheitsgründen ist es ohne Genehmigung der Hafendirektion verboten sich innerhalb des Hafenbereiches und jedenfalls im Bereich der Wasserfläche des Liegeplatzes im Wasser aufzuhalten, um Arbeiten, Inspektionen oder Kontrollen durchzuführen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörden ist das Fischen im Hafenbereich untersagt.
27. Innerhalb des Hafens beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit drei Knoten, in jedem Fall aber darf durch die Geschwindigkeit des Privatbootes kein spürbarer Wellengang verursacht werden. Der Gast verpflichtet sich die genannte Geschwindigkeit einzuhalten und innerhalb des Hafens die Fahrmanöver mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt durchzuführen.
28. Am Anlegeplatz ist es zu jeder Zeit verboten Motoren ohne wirksamen Auspuffschalldämpfer in Betrieb zu nehmen. Es ist verboten die Batterien mit Hilfe des Motors aufzuladen. Außer im Falle von nachweislich vorliegenden Sonderfällen ist es verboten die Haupt- oder Hilfsmotoren des Privatbootes zu Probezwecken vor 08.00 Uhr morgens und nach 20.00 Uhr abends sowie in der Zeit von Mai bis einschließlich September auch zwischen 13.00 und 16.00 Uhr in Betrieb zu nehmen.
29. Soweit der Gast beabsichtigt selbst oder durch Einschaltung von Unternehmen oder anderer externer Personen Erhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen an seinem Privatboot am Liegeplatz vorzunehmen, hat er eine entsprechende schriftliche Anfrage an die Hafendirektion zu richten. Die Anfrage hat die Benennung der etwaigen externen Personen, die Unterlagen zum Nachweis deren technischer beruflicher Geeignetheit und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sowie auch eine Haftungsfreizeichnung zugunsten von LP S.p.A. im Zusammenhang mit den mit den Arbeiten verbundenen Risiken zu enthalten. In jedem Fall ist der Gast verpflichtet jegliche Störungen oder Unannehmlichkeiten für die anderen Gäste und/oder Schäden an den Strukturen, anderen Booten, an Dritten und/oder deren Gütern zu vermeiden. Der Eingriff darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Hafendirektion erfolgen.
30. Es ist verboten, im Bereich des Hafens jegliche Art von Abfällen, Gegenständen, Stoffen, Abwässer (einschließlich der beim Gebrauch der Sanitäreinrichtungen an Bord anfallenden), Bruchstücken oder sonstiges im Hafenbereich ins Wasser zu leiten. Feste Hausabfälle sind in den entsprechenden zu diesem Zweck auf den Molen aufgestellten Behältern zu entsorgen. Gefährliche, giftige oder schädliche Abfälle dürfen nur auf gesetzmäßige Weise entsorgt werden. Es ist darüber hinaus verboten, jegliche Durchgänge, Fußwege, Parkplätze, Molen, Kais und Landungsstege sowie sämtliche sonstigen nicht ausdrücklich als Lagerfläche ausgewiesenen Flächen mit Bordwerkzeugen oder jedweden sonstigen Materialien oder Gegenständen zu versperren. Die Hafendirektion behält sich das Recht der kostenpflichtigen Entfernung vor.
31. Damit sein Privatboot bei der Ein- oder Ausfahrt in den /aus dem Hafen jederzeit sofort erkennbar ist, ist der Gast verpflichtet sein Privatboot an gut sichtbarer Stelle neben der/den vorgeschriebenen Flagge(n) auch mit dem entsprechenden Erkennungszeichen der Marina Uno zu schmücken. Aus Gründen der Meerespolizei, aus organisatorischen Gründen des Hafens oder wenn dies von den Behörden verlangt wird, sind der Gast sowie dessen Besucher verpflichtet gegenüber der Hafendirektion Angaben über die eigene Person und das Privatboot zu machen.
32. Der Gast ist verpflichtet sich bei der Hafendirektion oder jedenfalls an den entsprechenden im Hafenbereich befindlichen schwarzen Brettern über das Vorhandensein eventueller von der Meeresbehörde oder anderer staatlicher Stellen erlassener Bekanntmachungen an die Bootsführer, Anordnungen oder andere Vorschriften zu informieren.
33. Im Falle des Auftretens außerordentlicher Vorkommnisse innerhalb des Hafens ist der Gast verpflichtet die Hafendirektion unverzüglich davon zu informieren, welche ihrerseits nach Bewertung der Umstände und soweit die eigene Zuständigkeit besteht, das außerordentliche Vorkommnis an die Meeresbehörde melden wird.
34. Soweit der Gast auch die Benutzung eines Autostellplatzes vereinbart hat, ist er verpflichtet das Auto verschlossen abzustellen und ohne Schlüssel und Güter und Zubehörteile im Innenraum zu belassen. Das Abstellen des Fahrzeuges des Gastes und/oder seiner Besucher außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen kann zur zwangsweisen Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten des Erstgenannten führen.
35. LP S.p.A. kann den vorliegenden Vertrag vorzeitig kündigen, wenn die Staatseigentumskonzession verfällt oder durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird. In diesem Fällen nimmt der Gast, außer in den Fällen grober Fahrlässigkeit seitens der Konzessionsinhaberin, dies zur Kenntnis und akzeptiert dies unter Ausschluss jeglicher Form von Entschädigung und/oder Schadensersatz zu seinen Gunsten durch LP S.p.A.
36. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Gast die Angaben über seine Person und das Privatboot auf dem Deckblatt. Etwaige Veränderungen der Daten während der Laufzeit des Vertrages haben nur dann Gültigkeit, wenn sie der LP S.p.A. schriftlich mittels Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden.
37. Die Hafendirektion behält sich das Recht vor gegebenenfalls unter Hinzuziehung der zuständigen Öffentlichen Stellen und unbeschadet der Zuständigkeiten sämtlicher staatlicher Stellen die Besucher des Gastes, die die Verhaltensregeln nicht einhalten oder sich weigern ihre Personalien anzugeben, des Platzes zu verweisen.
38. Unbeschadet der Zuständigkeit der zuständigen staatlichen Verwaltungsstellen sind für sämtliche Streitigkeiten die Gerichte von Udine örtlich zuständig.
2. Gegenstand des Vertrages ist die bloße Zurverfügungstellung durch LP S.p.A. im Touristenhafen Marina Uno, gegen Zahlung des auf dem Deckblatt genannten Entgeltes, eines Liegeplatzes im Wasser für den Aufenthalt oder die Stationierung eines Privatbootes (Wasserfahrzeug, Boot oder Privatboot), wobei dem Gast uns seinen Passagieren auch die Übernachtung darin gestattet ist sowie einer Reihe von Zusatzleistungen zur Nutzung der allgemein zugänglichen Hafeninfrastrukturen, der Weiterlieferung von Trinkwasser und elektrischer Energie am Liegeplatz (normale Stärke), der Müllentsorgung von Haushaltsabfällen in den Müllcontainern auf der Mole sowie auf Anfrage des Gastes und soweit vereinbar mit den Aufgaben des technischen Hafenpersonals auch Hilfestellung beim Anlagen, Ablegen und bei der Durchfahrt im Hafen zugunsten des Gastes, vorbehaltlich der Tatsache, dass das Assistenzpersonal jedenfalls nicht das Kommando oder die Führung des Bootes übernimmt.
3. Der Vertragsschluss führt in keinem Fall dazu, dass LP S.p.A. das festgemachte Privatboot, dessen Zubehör oder sonstige darin befindliche Gegenstände, welche stets in der vollständigen und ausschließlichen Verfügungsgewalt des Gastes und/oder etwaiger Dritter verbleiben, denen er diese anvertraut hat, in Verwahrung nimmt. Während der gesamten Zeit des Verbleibes des Privatbootes innerhalb der Liegeplatzstrukturen, übernimmt der Gast die spezifische Pflicht zu dessen Überwachung und Pflege, so dass jedwede Haftung von LP S.p.A. für Diebstahl und erlittene und/oder Dritten zugefügte Schäden jedweder Art ausgeschlossen ist, einschließlich der Schäden an der Hafeninfrastruktur.
4. Der Gast nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Höhe des vereinbarten und auf dem Deckblatt angegebenen Entgeltes für die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes im Wasser und die vorgenannten Zusatzleistungen im Unterschied zu einem davon verschiedenen und kostspieligeren Verwahrungsliegeplatzvertrag unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt wurde, dass keine Verwahrungs- Überwachungs- und Bewachungsleistungen hinsichtlich des Privatbootes, der Zubehörteile und der darin befindlichen oder sich darauf beziehenden sonstigen Gegenstände geleistet werden.
5. Die Laufzeit des Vertrages ist auf dem Deckblatt angegeben, wobei das Entgelt vorab zu zahlen ist. Jegliche automatische oder konkludente Verlängerung des Vertrages ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann ausschließlich unter Wahrung der Schriftform verlängert werden.
6. Der Gast erklärt die interne Hafenordnung zu kennen und diese zu akzeptieren und deren Regeln und Vorschriften einzuhalten.
7. Der Gast erklärt den Liegeplatz in Augenschein genommen zu haben und dessen Eigenschaften und Abmessungen (Breite, Länge und Tiefe) gut zu kennen und diese ohne Einschränkung zu akzeptieren, wobei er diese als geeignet für dasjenige Privatboot ansieht, über das er verfügt oder verfügen wird.
8. Das Überschreiten der vorgenannten Abmessungen mit dem Privatboot (unter Berücksichtigung beispielsweise auch der Zubehörteile, Anhängsel, Tender, Wassermotorräder, beweglicher oder fest verbauter Fender, Delfinieren, Kanzeln, Bugspriete und Stabilisierungsflossen) stellt automatisch einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages wegen Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten des Gastes dar, ohne dass dieser die Rückzahlung desjenigen Teils des bereits gezahlten Entgeltes verlangen könnte, welcher sich auf den gekündigten Zeitraum bezieht.
9. In jedem Fall, falls durch das Überschreiten der erlaubten Abmessungen durch das abgestellte oder liegende Privatboot Schäden für Dritte während der Anlagemanöver verursachen sollte, stellt der Gast bereits jetzt LP S.p.A. diesbezüglich von jedweder Verantwortlichkeit gegenüber den Geschädigten frei.
10. Sollte es im Hafenbereich, auch bloß zufällig, zum Auslaufen von Kohlenwasserstoffen oder anderen flüssigen und/oder festen umweltverschmutzenden Substanzen kommen, ist der Gast oder die an seiner Stelle handelnde Person verpflichtet unverzüglich jedwede Handlung vorzunehmen, welche nützlich oder auch nur ratsam ist, um den Schaden zu minimieren, wobei die Hafendirektion unverzüglich zu informieren ist, damit diese, soweit dies in ihre Zuständigkeit fällt, die angemessenen Maßnahmen treffen kann, einschließlich des Anforderns von auf die Säuberung spezialisierten Unternehmen.
11. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle der Belegung des Liegeplatzes mit dem Privatboot über das vereinbarte Vertragsende hinaus es, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens, für jeden weiteren Tag zur Anwendung des höchsten für den fraglichen Zeitpunkt vorgesehenen Tagessatzes kommt. In diesen Fällen räumt der Gast LP S.p.A., das Recht ein das Privatboot auch durch Dritte an einen anderen Liegeplatz verbringen zu können oder dieses an Land zu verbringen, wobei dem Gast alle anfallenden Kosten für die Einholung, das Abstellen, die Aufbewahrung und das etwaige Zuwasserlassen entsprechend der geltenden Tarife in Rechnung gestellt werden.
12. Der Gast ermächtigt LP S.p.A. dazu, das Privatboot sowie sämtliche sich innerhalb des Hafens befindlichen in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sowie sämtlicher sonstiger gesetzlich zugelassener Formen der Kreditsicherung zu verwerten. Diesbezüglich befreit der Gast LP S.p.A. von der Haftung für etwaige Schäden aus der Ausführung der vorgenannten Operationen.
13. Es ist dem Gast nicht erlaubt den zur Benutzung erhaltenen Liegeplatz und/oder die aus dem vorliegenden Vertrag entstehenden dazu gehörigen Leistungen ganz oder teilweise an Dritte auch nicht zeitweise abzutreten. Ebenfalls ist es dem Gast nicht erlaubt den vorliegenden Vertrag ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch LP S.p.A. an Dritte abzutreten.
14. Die Abtretung des Vertrages oder die vollständige oder teilweise Abtretung des Liegeplatzes und/oder der aus dem vorliegenden Vertrag stammenden Leistungen haben, vorbehaltlich des Rechtes den Ersatz des etwaigen erlittenen Schadens geltend zu machen, automatisch die Aufhebung des vorliegenden Vertrages nach Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches einschließlich der Pflicht des Gastes den belegten Liegeplatz zu räumen oder räumen zu lassen zur Folge.
15. Sollte der Gast innerhalb des Anlegeplatzes die Benutzung oder Führung seines Privatbootes Dritten anvertrauen oder eine der in Art. 4 des Gesetzes Nr. 172 v. 8. Juli 2003 in seiner aktuellen Fassung vorgesehenen Tätigkeiten ausüben (Vermietung oder Verpachtung des Bootes zum Zwecke der Durchführung von Bootslehrgängen sowie Bereitstellung von Booten als Basis für die Durchführung von Tauchgängen für Sport- oder Erholungszwecke), verpflichtet er sich diese von den vorliegenden Vertragsbedingungen sowie den in den internen Hafenregeln festgelegten Verhaltensregeln in Kenntnis zu setzen. In jedem Fall ist der Gast verpflichtet, seine Angestellten, Helfer, Gäste und Passagiere von den innerhalb des Hafens geltenden Verhaltensregeln in Kenntnis zu setzen, wobei er selbst für etwaige Übertretungen durch diese verantwortlich bleibt.
16. Nach Art. 186 des italienischen Schiffsgesetzbuches unterstehen sämtliche Personen an Bord des Privatbootes der Kommandogewalt des Schiffsführers.
17. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen kann die Hafendirektion im Rahmen ihrer durch die Staatseigentumskonzession verliehenen Befugnisse durch entsprechend ausgewiesenes dafür zuständiges Personal sämtliche ratsamen Befehle und Anweisungen erlassen.
18. Das Privatboot darf ausschließlich mit Tauen und Anlegehilfsmitteln des Gastes vertäut werden. Auch hinsichtlich der Angemessenheit der zum Vertäuen verwendeten Mittel bleibt der Gast ausschließlich für die sichere Verwahrung des eigenen Privatbootes verantwortlich und er ist für sämtliche durch dieses verursachten durch jedweden anderen erlittenen direkten und indirekten Schäden verantwortlich. Hierzu erklärt er, bereits eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, welche u.a. auch etwaige an anderen Privatbooten und den Hafeninfrastrukturen verursachte Schäden abdeckt; auf einfache ausdrückliche Anfrage ist die Versicherungspolice der Hafendirektion vorzulegen.
19. Die Hafendirektion kann die Verstärkung derjenigen Vertäuungen anordnen, die sie als nicht ausreichend und/oder unsicher ansieht, und, sollte der Gast den Anordnungen nicht nachkommen, die für den Schutz der Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen selbst auf Kosten des Gastes entsprechend der geltenden Tarife vornehmen, ohne dass dadurch in irgendeiner Weise zu Verwahrungspflichten gegenüber dem Boot und den darin enthaltenen Zubehörteilen kommt. Soweit dies für Arbeiten an der Infrastruktur, aus Gründen der Erhaltung, der Sicherheit oder in Notfällen erforderlich ist, räumt der Gast der Hafendirektion ausdrücklich das Recht ein Maßnahmen direkt hinsichtlich des Privatbootes zu ergreifen, indem sämtliche Maßnahmen der Vertäuung, des Lösens der Leinen, Rangiermanöver, Verbringung an Land sowie jegliche sonstige nützliche oder für die Effizienz oder Sicherheit des Hafens, die Sicherheit Dritter und deren Habseligkeiten ratsamen Maßnahmen ergriffen werden, ohne dass es dadurch zu einem Übergang von Verwahrungspflichten an dem Privatboot und dessen Zubehör kommt. Die zur Wahrung der Sicherheit und in Notfällen ergriffenen Maßnahmen werden kostenpflichtig entsprechend der geltenden Tarife vorgenommen.
20. Zur Gewährleistung eines Kontingents von einem Zehntel der insgesamt nutzbaren Liegeplätze, die den Touristenbooten Dritter im Transit zugewiesen werden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen, die LP S.p.A. von der gewährenden Verwaltung auferlegt werden. Mit der Urkunde über die See- und Flussschifffahrtskonzession erkennt der Gast an und akzeptiert, dass er während seiner See- oder Flussschifffahrtszeiten (mit mindestens einer Nacht außerhalb des Liegeplatzes) oder während derjenigen Tage, an denen sein Touristenboot in der Werft zur Wartung untergebracht wird, der zur Verfügung gestellte Liegeplatz von der Hafenverwaltung zum vorübergehenden Anlegen von Booten auf der Durchreise genutzt werden kann, wobei der Gast ab sofort auf jegliche Form der Erstattung oder Bezahlung für die oben genannte vorübergehende Nutzung des Liegeplatzes durch Dritte verzichtet, wobei der Gast in keiner Weise für das vorübergehende Anlegen anderer verantwortlich ist.
21. Der Gast erklärt, dass sich das eigene Privatboot in einem perfekten Schiffbarkeits- und Erhaltungszustand befindet, insbesondere hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Rumpfes unterhalb der Wasserlinie, des Antriebes und der elektrischen Anlagen, soweit vorhanden. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen sichert der Gast zu, dass das Privatboot über eine reguläre Schiffbarkeitszulassung, ein geeignetes Sicherheitszertifikat und die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verfügt. In jedem Fall übernimmt der Gast für die gesamte Verweildauer innerhalb der Hafeninfrastruktur die spezifische Pflicht sämtliche gesetzliche Vorschriften und/oder für die Privatschifffahrt geltenden Regeln einzuhalten.
22. Das Touristenboot darf ausschließlich mit Seilen und Festmacherzubehör des Gastes festgemacht werden. Auch in Bezug auf die verwendeten Liegeplatz-Eignungskriterien bleibt der Gast der einzige Verantwortliche für die Sicherheit seines eigenen Touristenbootes und haftet für alle direkten oder indirekten Schäden, die von ihm verursacht werden oder ihm zuzuschreiben sind, gegenüber jedermann, mit entsprechender Befreiung der LP S.p.A. von jedweder Haftung. Zu diesem Zweck erklärt er/sie, dass er/sie bereits eine geeignete Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die unter den versicherten Risiken auch eventuelle Schäden an anderen Touristenbooten und an den Hafeninfrastrukturen einschließt, die auf besondere Aufforderung hin der Hafenverwaltung vorzulegen ist.
23. Während des Aufenthaltes oder der Liegezeit des Privatbootes am Liegeplatz ist es aus Gründen der Sicherheit zur Vermeidung möglicher Kurzschlüsse, Überlastungen oder möglicher Brände an Bord strengstens verboten ohne Anwesenheit stets handlungsbereiter Personen an Bord, Bordanlagen aktiv, angeschaltet oder jedenfalls mit der Stromversorgungssäule an Land verbunden zu lassen. Sollte diesem Verbot nicht Folge geleistet werden, übernimmt LP S.p.A. keine Verantwortung weder für Unterbrechungen der Stromweiterlieferung noch für etwaige daraus an dem Privatboot entstehende Schäden, wobei der Gast auch für etwaige an der Hafeninfrastruktur und/oder Gütern Dritter entstehende Schäden ausschließlich verantwortlich ist.
24. Vor dem Anlassen jeglicher Innenbordmotoren ist der Gast oder die an seiner Stelle handelnde Person verpflichtet den Motorraum ausreichend zu lüften, es sei denn das Privatboot verfügt über ein ausreichendes automatisches Entlüftungssystem.
25. LP S.p.A. übernimmt keine Haftung für die Beschädigung von Tauen, Kabeln und/oder Vertäuungshilfsmitteln des Gastes, welche während der Ausfahrt unbeaufsichtigt am Liegeplatz, auf der Mole oder jedenfalls im Bereich des Hafens gelassen werden.
26. Aus Sicherheitsgründen ist es ohne Genehmigung der Hafendirektion verboten sich innerhalb des Hafenbereiches und jedenfalls im Bereich der Wasserfläche des Liegeplatzes im Wasser aufzuhalten, um Arbeiten, Inspektionen oder Kontrollen durchzuführen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörden ist das Fischen im Hafenbereich untersagt.
27. Innerhalb des Hafens beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit drei Knoten, in jedem Fall aber darf durch die Geschwindigkeit des Privatbootes kein spürbarer Wellengang verursacht werden. Der Gast verpflichtet sich die genannte Geschwindigkeit einzuhalten und innerhalb des Hafens die Fahrmanöver mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt durchzuführen.
28. Am Anlegeplatz ist es zu jeder Zeit verboten Motoren ohne wirksamen Auspuffschalldämpfer in Betrieb zu nehmen. Es ist verboten die Batterien mit Hilfe des Motors aufzuladen. Außer im Falle von nachweislich vorliegenden Sonderfällen ist es verboten die Haupt- oder Hilfsmotoren des Privatbootes zu Probezwecken vor 08.00 Uhr morgens und nach 20.00 Uhr abends sowie in der Zeit von Mai bis einschließlich September auch zwischen 13.00 und 16.00 Uhr in Betrieb zu nehmen.
29. Soweit der Gast beabsichtigt selbst oder durch Einschaltung von Unternehmen oder anderer externer Personen Erhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen an seinem Privatboot am Liegeplatz vorzunehmen, hat er eine entsprechende schriftliche Anfrage an die Hafendirektion zu richten. Die Anfrage hat die Benennung der etwaigen externen Personen, die Unterlagen zum Nachweis deren technischer beruflicher Geeignetheit und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sowie auch eine Haftungsfreizeichnung zugunsten von LP S.p.A. im Zusammenhang mit den mit den Arbeiten verbundenen Risiken zu enthalten. In jedem Fall ist der Gast verpflichtet jegliche Störungen oder Unannehmlichkeiten für die anderen Gäste und/oder Schäden an den Strukturen, anderen Booten, an Dritten und/oder deren Gütern zu vermeiden. Der Eingriff darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Hafendirektion erfolgen.
30. Es ist verboten, im Bereich des Hafens jegliche Art von Abfällen, Gegenständen, Stoffen, Abwässer (einschließlich der beim Gebrauch der Sanitäreinrichtungen an Bord anfallenden), Bruchstücken oder sonstiges im Hafenbereich ins Wasser zu leiten. Feste Hausabfälle sind in den entsprechenden zu diesem Zweck auf den Molen aufgestellten Behältern zu entsorgen. Gefährliche, giftige oder schädliche Abfälle dürfen nur auf gesetzmäßige Weise entsorgt werden. Es ist darüber hinaus verboten, jegliche Durchgänge, Fußwege, Parkplätze, Molen, Kais und Landungsstege sowie sämtliche sonstigen nicht ausdrücklich als Lagerfläche ausgewiesenen Flächen mit Bordwerkzeugen oder jedweden sonstigen Materialien oder Gegenständen zu versperren. Die Hafendirektion behält sich das Recht der kostenpflichtigen Entfernung vor.
31. Damit sein Privatboot bei der Ein- oder Ausfahrt in den /aus dem Hafen jederzeit sofort erkennbar ist, ist der Gast verpflichtet sein Privatboot an gut sichtbarer Stelle neben der/den vorgeschriebenen Flagge(n) auch mit dem entsprechenden Erkennungszeichen der Marina Uno zu schmücken. Aus Gründen der Meerespolizei, aus organisatorischen Gründen des Hafens oder wenn dies von den Behörden verlangt wird, sind der Gast sowie dessen Besucher verpflichtet gegenüber der Hafendirektion Angaben über die eigene Person und das Privatboot zu machen.
32. Der Gast ist verpflichtet sich bei der Hafendirektion oder jedenfalls an den entsprechenden im Hafenbereich befindlichen schwarzen Brettern über das Vorhandensein eventueller von der Meeresbehörde oder anderer staatlicher Stellen erlassener Bekanntmachungen an die Bootsführer, Anordnungen oder andere Vorschriften zu informieren.
33. Im Falle des Auftretens außerordentlicher Vorkommnisse innerhalb des Hafens ist der Gast verpflichtet die Hafendirektion unverzüglich davon zu informieren, welche ihrerseits nach Bewertung der Umstände und soweit die eigene Zuständigkeit besteht, das außerordentliche Vorkommnis an die Meeresbehörde melden wird.
34. Soweit der Gast auch die Benutzung eines Autostellplatzes vereinbart hat, ist er verpflichtet das Auto verschlossen abzustellen und ohne Schlüssel und Güter und Zubehörteile im Innenraum zu belassen. Das Abstellen des Fahrzeuges des Gastes und/oder seiner Besucher außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen kann zur zwangsweisen Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten des Erstgenannten führen.
35. LP S.p.A. kann den vorliegenden Vertrag vorzeitig kündigen, wenn die Staatseigentumskonzession verfällt oder durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird. In diesem Fällen nimmt der Gast, außer in den Fällen grober Fahrlässigkeit seitens der Konzessionsinhaberin, dies zur Kenntnis und akzeptiert dies unter Ausschluss jeglicher Form von Entschädigung und/oder Schadensersatz zu seinen Gunsten durch LP S.p.A.
36. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Gast die Angaben über seine Person und das Privatboot auf dem Deckblatt. Etwaige Veränderungen der Daten während der Laufzeit des Vertrages haben nur dann Gültigkeit, wenn sie der LP S.p.A. schriftlich mittels Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden.
37. Die Hafendirektion behält sich das Recht vor gegebenenfalls unter Hinzuziehung der zuständigen Öffentlichen Stellen und unbeschadet der Zuständigkeiten sämtlicher staatlicher Stellen die Besucher des Gastes, die die Verhaltensregeln nicht einhalten oder sich weigern ihre Personalien anzugeben, des Platzes zu verweisen.
38. Unbeschadet der Zuständigkeit der zuständigen staatlichen Verwaltungsstellen sind für sämtliche Streitigkeiten die Gerichte von Udine örtlich zuständig.